

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Unternehmen wissen bis heute nicht sicher, ob ihre Website betroffen ist. Hier bekommst du die Antworten: was das Gesetz verlangt, für wen es gilt, was bei Verstößen passiert und wie du deine Seite prüfst. Stand: Oktober 2026.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob dein konkretes Angebot unter das Gesetz fällt, klärst du im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher so zu gestalten, dass auch Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen sie nutzen können. Informationen müssen dabei über mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein, also zum Beispiel lesbar und per Screenreader vorlesbar.
Für Websites heißt das konkret: Navigation per Tastatur, ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, verständliche Formulare und eine saubere technische Struktur. Als technischer Maßstab gelten die Anforderungen der Norm EN 301 549, die sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientiert.
Betroffen sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können:
In der Regel nicht erfasst sind reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss und Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Bei Mischformen, etwa einer Unternehmenswebsite mit integriertem Shop, gilt die Pflicht für den Shop-Bereich.
Ausnahme für Kleinstunternehmen: Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen ausgenommen. Für bestimmte Dienstleistungen gibt es außerdem Übergangsfristen bis Mitte 2030.
Die Einhaltung überwacht eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder. Sie kann Unternehmen auffordern, Mängel zu beheben, und im Extremfall das Angebot einschränken oder untersagen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dazu kommt ein Risiko, das in der Praxis oft schneller greift: Verbraucher und Verbände können Verstöße melden und Verfahren anstoßen.
Barrierefreiheit klingt nach Auflage, zahlt sich aber auch direkt aus. Eine klare Struktur, gute Kontraste und verständliche Formulare helfen jedem Besucher, nicht nur Menschen mit Einschränkungen. Und eine saubere technische Struktur verstehen auch Suchmaschinen besser.
Ein Beispiel aus unserer Arbeit: Beim Relaunch des Verlagsshops für den Aschendorff Verlag haben wir den gesamten Auftritt nach WCAG-Kriterien barrierefrei umgesetzt, mit anpassbarer Darstellung, durchgängiger Tastaturbedienung und einer Barrierefreiheitserklärung. Mehr dazu in der Case Study zum Aschendorff Verlag.
Diese Werkzeuge geben dir eine erste Einschätzung. Einen vollständigen Test ersetzen sie nicht, aber sie zeigen dir schnell, wo die größten Baustellen liegen.
Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit Juni 2025 und betrifft vor allem Websites, auf denen Verbraucher etwas kaufen oder buchen. Wer betroffen ist, sollte nicht auf den ersten Hinweis der Behörde warten. Und wer nicht betroffen ist, profitiert trotzdem von einer Seite, die für alle funktioniert.
Du willst wissen, wie barrierefrei deine Website ist? Unsere kostenlose Website-Analyse zeigt dir die größten Baustellen und wie du sie angehst.
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein, darunter Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen und E-Books.
Vor allem für Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können, also Onlineshops, Buchungs- und Terminportale sowie Kundenportale. Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss und reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen.